VEREINSSATZUNG

 

 

 § 1 Name und Sitz

 

1.   Der am 04.06.2022 gegründete Verein führt folgenden Namen: Hope for future.

 

2.   Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung führt der Verein den Zusatz "e.V.".

 

3.   Der Verein hat seinen Sitz in Waldsee.

 

4.   Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

1.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).

 

2.   Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes im Sinne des § 52 Absatz 2 Nr. 14 AO.

 

3.   Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:

 -  Schutz, Versorgung und Vermittlung von in Not geratenen Tieren im In- und Ausland, insbesondere Hunde und Katzen aber      bei Bedarf auch Huftiere, Geflügel und andere Tierarten

 -  Verhütung von Tierquälerei und Tiermissbrauch

 -  Kastrationsprojekte im Ausland für

herrenlose und Besitzertiere

 -  Aufbau der Website zur Adoption und zur Pflege von Hunden und Katzen aus Deutschland und dem Ausland sowie zur Weitergabe des Tierschutzgedankens.

 -  Spendensammlungen in finanzieller und materieller Form für Futter und tierärztliche Versorgung von den Tieren sowohl in Rumänien von der Straße, in den sogenannten Sheltern und auf Pflegestellen in Deutschland

 -  Handwerkliche und bauliche Maßnahmen in den rumänischen Sheltern

zur Verbesserung der Lebensbedingungen für die Tiere und die dort arbeitenden Menschen

 -  Gewinnung von Patenschaften und Sponsoren für materielle, persönliche oder ideelle Leistungen

 -  Öffentlichkeitsarbeit

 

4.   Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

5.   Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

6.   Weiterhin darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3 Selbstlose Tätigkeit

 

Der Verein verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

§ 4 Mittelverwendung

 

Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für den in dieser Satzung bestimmten Zweck verwendet werden. Zuwendungen oder Gewinnanteile des Vereins an Mitglieder des Vereins sind ausgeschlossen.

 

 

§ 5 Verbot und Begünstigungen

 

Begünstigungen an Personen in Form von Ausgaben oder unverhältnismäßig hoher Vergütungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, sind ausgeschlossen.

 

§ 6 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.   Sowohl natürliche als auch juristische Personen können Mitglied des Vereins werden.

 

2.   Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen haben die gesetzlichen Vertreter den Aufnahmeantrag zu stellen.

 

3.   Der Austritt aus dem Verein ist für Mitglieder jederzeit zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.

 

4.   Mitglieder, deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der betroffenen Mitglieder entscheidet der Vorstand.

 

5.   Folgende Umstände führen zum automatischen Ausschluss vom Verein:

a)  vereinsschädigendem oder unehrenhaftem Verhalten

b)  Nichtanerkennung von Zweck und Satzung des Vereins

c)  Beitragsrückstand mehr als 3 Monate nach Fälligkeit

 

6.   Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft.

 

7.   Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

 

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.   Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Vereinssatzung und der Vereinsordnungen zu beachten und einzuhalten.

 

2.   Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinszweck zu beachten, die Interessen des Vereins zu fördern und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

 

3.   Jedes Mitglied darf an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

 

4.   Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

 

5.   Abwesende Mitglieder können von ihrem Stimm- und Wahlrecht auch durch Briefwahl oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen Gebrauch machen.

 

6.   Jedes Mitglied hat das Recht, Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.

 

 

§ 8 Beiträge

 

Vereinsmitglieder sind dazu verpflichtet, für ihre Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten. Höhe und Fälligkeit der Vereinsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

 

§ 9 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind Folgende:

 

 a)  die Mitgliederversammlung

 b)  der Vorstand

 

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

1.   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Diese Mitgliederversammlung soll möglichst im ersten Quartal eines jeden Geschäftssjahres durchgeführt werden. Des Weiteren muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

 

2.   Mitgliedsversammlungen werden vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt: 21 Tage.

 

3.   Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung im virtuellen Raum, ohne Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort, stattfindet (Online- Mitgliederversammlung). Die Mitglieder können an dieser Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und auf diesem Wege ihre Mitgliederrechte ausüben.

 

4.   Bei der Online-Mitgliederversammlung hat der Vorstand sicherzustellen, dass durch entsprechende Zugangsbeschränkungen nur Vereinsmitglieder teilnehmen können und dass die teilnehmenden Vereinsmitglieder identifizierbar sind (z.B. durch Verwendung ihres Klarnamens als Username).

 

5.   Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende. Falls der erste Vorsitzende verhindert sein sollte, ist der zweite Vorsitzende Versammlungsleiter. Sollten weder der erste Vorsitzende, noch der zweite Vorsitzende anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.

 

6.   Sollte der Schriftführer abwesend sein, wird dieser von der Mitgliederversammlung gewählt.

 

7.   Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

8.   Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jede Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks benötigt eine Mehrheit von 2/3 der abgegeben gültigen Stimmen.

 

9.   Weiterhin ist über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

 

10.   Anträge können gestellt werden von:

a)  jedem erwachsenen Mitglied

b)  vom Vorstand

 

11.   Anträge müssen 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins eingehen. Wenn der Antrag später eingeht, darf dieser nur berücksichtigt werden, wenn die Dringlichkeit mit einer 2/3 Mehrheit bejaht wird. Das Gleiche gilt auch für Satzungsänderungen.

 

 

§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit

 

1.   Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen ein Stimm- und Wahlrecht.

 

2.   Die gesetzlichen Vertreter der jugendlichen Mitglieder besitzen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Minderjährigen ein Stimmrecht.

 

 

§ 12 Vorstand

 

1.   Der Vorstand besteht aus:

-  dem Vorsitzenden

  -  dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden

  -  dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden

 

2.   Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, der Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.

 

3.   Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch jedes Vorstandsmitglied als Einzelvertretungsberechtigten vertreten.

 

4.   Die Mitglieder des Vorstandes werden für unbegrenzte Zeit gewählt.

 

 

 

§ 13 Kassenprüfer

 

1.   Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer.

 

2. Der Kassenprüfer hat die Kasse bzw. Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

 

3.   Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

 

 

§ 14 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

 

1.   Der Verein kann mit einer 1/2 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden.

 

2.   Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende (oder Schatzmeister). Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.

 

3.   Sollte der Verein aufgelöst werden oder sollten steuerbegünstigte Zwecke wegfallen, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die im Folgenden bezeichnete juristische Person:

·         1. Tierschutzverein Haßloch und Umgebung e.V.

 

Diese juristische Person hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

 

 

§ 15 Inkrafttreten

 

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 17.09.2022 von der Mitgliederversammlung des Vereins Hope for future beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

 

Waldsee, den 17.09.2022